Jeder Bürger der EU, der sich mehr als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten will, muß eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die Aufenthaltserlaubnis wird in Finnland für maximal fünf Jahre ausgestellt. Der Antrag ist an die örtlichen Polizeidienststellen des gewählten Wohnorts zu richten.
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Wer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, muss einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß, ein Paßfoto und gegebenenfalls ein ärztliches Attest vorlegen. Je nach Stellung (Arbeitnehmer, Arbeitsuchender, selbständiger Erwerbstätiger, nicht erwerbstätig oder im Ruhestand, Student) müssen während des Aufenthalts in Finnland verschiedene Papiere vorgelegt werden:
Arbeitnehmer müssen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers über ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder einen Beschäftigungsnachweis vorlegen.
Studenten müssen nachweisen, dass Sie bei einer anerkannten Lehranstalt mit dem hauptsächlichen Ziel des Erwerbs einer beruflichen Bildung eingeschrieben sind. Die finnischen Behörden verlangen von Studenten keinen Nachweis über eine Krankenversicherung. Allerdings muss durch eine Erklärung glaubhaft machen, dass man selbst über hinreichende Existenzmittel verfügt, um nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen.
Sobald der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingegangen ist, erhält man bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis eine Bescheinigung darüber, dass ein solcher Antrag gestellt worden ist. Nachdem die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, muss man sich und seine Familienangehörigen unverzüglich beim Einwohnermeldeamt des gewählten Wohnorts anmelden.
Für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten die gleichen Formalitäten wie bei der ersten Antragstellung.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis MUSS beantragt werden, bevor die aktuelle abgelaufen ist; zuständig sind die Polizeidienststellen des eigenen Wohnorts. Wird die Aufenthaltserlaubnis ein erstes Mal verlängert, so beträgt die neue Gültigkeitsperiode mindestens fünf Jahre, es sei denn, es handelt sich um Studenten oder Personen, die seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos sind. In letzterem Fall wird die Aufenthaltserlaubnis möglicherweise nur um ein Jahr verlängert, und eine weitere Verlängerung kann verweigert werden, wenn man dann immer noch arbeitslos ist.
Die Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betragen ca. 25 EURO.
Quelle und detailiertere Informationen: http://europa.eu.int/youreurope/nav/de/citizens/home.html
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